Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2014 gem. § 18 Abs. 3 KWahlG
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Sprockhövel am 10. April 2014 stand die Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014 auf der Tagesordnung. Grundlage für die Beratung ist § 18 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes.
Der Wahlleiter hat die Aufgabe, eingegangene Wahlvorschläge auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung zu prüfen. Dabei werden insbesondere formelle Voraussetzungen sowie die Einhaltung der Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung kontrolliert. Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht wurden, den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen oder aufgrund von Verboten unzulässig sind. Eine inhaltliche Prüfung der politischen Ziele von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern findet im Zulassungsverfahren nicht statt.
Dem Wahlausschuss werden alle eingegangenen Wahlvorschläge zur Entscheidung vorgelegt, wobei die Mitglieder die Möglichkeit haben, die Unterlagen inklusive der Unterstützungsunterschriften einzusehen. Nach der Beschlussfassung über die Zulassung oder Ablehnung der Vorschläge ist der Wahlleiter verpflichtet, die Entscheidung kurz zu begründen und über die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten beim Wahlausschuss des Kreises zu informieren. Die Sitzung wird durch eine Niederschrift dokumentiert, die von den anwesenden Beteiligten zu unterzeichnen ist und als Abschrift an die Aufsichtsbehörde übermittelt wird.
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Beratungsfolge
- 10.04.2014kein Ergebnis hinterlegt
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