Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UstG hier: Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.09.2016 (TOP 6)
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Sitzung des Rates der Stadt Sprockhövel am 26. September 2019 wird über die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b UStG beraten. Die Vorlage bezieht sich auf die Neuregelung der Unternehmereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch das Steueränderungsgesetz 2015 eingeführt wurde. Während die bisherige Regelung die Umsatzsteuerpflicht an die Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art knüpfte, orientiert sich die neue Vorschrift an der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Demnach gilt die öffentliche Hand bei privatrechtlicher Tätigkeit zwingend als Unternehmer, auch in der Vermögensverwaltung.
Die Stadt Sprockhövel hatte bereits im September 2016 beschlossen, die Optionsmöglichkeit nach § 27 Abs. 22 UStG zu nutzen, um die alte Fassung des § 2 Abs. 3 UStG für Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 beizubehalten. Der vorliegende Beschluss sieht vor, am Beschluss vom 22.09.2016 festzuhalten und die alte Regelung weiterhin für sämtliche Leistungen anzuwenden, die im Zeitraum zwischen dem 01.01.2017 und dem 01.01.2021 erbracht wurden.
Die Verwaltung hat zur Vorlage einen Bericht vorgelegt, der den Prozess der Umstellung auf die neue Regelung beschreibt. Dieser umfasste Mitarbeiterschulungen sowie eine detaillierte Analyse von Tätigkeiten, Erträgen, Aufwendungen und Verträgen. Zur fachlichen Unterstützung der steuerlichen Überprüfung wurde eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hinzugezogen. Die Ergebnisse der Analyse werden durch die beauftragte Concunia GmbH präsentiert.
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Beratungsfolge
- 26.09.2019kein Ergebnis hinterlegt