Kommunalwahl 2020 hier: Bestellung eines Wahlleiters und einer stellvertretenden Wahlleiterin
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Sitzung des Rates am 26. September 2019 wurde die Bestellung der verantwortlichen Personen für die Durchführung der Kommunalwahl 2020 behandelt. Die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung (Nummer 2019/501) basierte auf der rechtlichen Situation nach dem Kommunalwahlgesetz NRW.
Nach den gesetzlichen Vorschriften übt der Bürgermeister die Funktion des Wahlleiters im Gemeindegebiet aus, während sein Vertreter im Amt die Rolle der stellvertretenden Wahlleiterin übernimmt. Da der Bürgermeister sowie die stellvertretende Wahlleiterin im Amt die Möglichkeit zum Verzicht auf diese Funktionen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes NRW genutzt haben, wurde eine Neubesetzung notwendig.
Um die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlug die Verwaltung vor, die Bestellung durch einen Ratsbeschluss vorzunehmen. Der Rat wurde daher ersucht, eine Person zum Wahlleiter und eine weitere Person zur stellvertretenden Wahlleiterin für die Durchführung der Kommunalwahl im Jahr 2020 zu bestellen. Die zuständige Fachabteilung hat für die Umsetzung der Maßnahme keinen unmittelbaren haushaltsmäßigen Einfluss durch neue Sachkosten ausgewiesen.
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Beratungsfolge
- 26.09.2019kein Ergebnis hinterlegt