Verpflichtung der Beisitzer*innen des Wahlausschusses durch die Vorsitzende (§ 6 Absatz 3 KWahlO)
✦ KI-Zusammenfassung
In der Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Sprockhövel wird die Verpflichtung der Beisitzer durch die Vorsitzende behandelt. Die vorliegende Beschlussvorlage mit der Nummer 2019/406 regelt den Vorgang gemäß der Kommunalwahlohrenordnung.
Nach den Bestimmungen des § 6 Absatz 3 der Kommunalwahlohrenordnung obliegt der Vorsitzenden des Wahlausschusses die Aufgabe, die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Verschwiegenheit bezieht sich insbesondere auf alle Tatsachen, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt werden, wobei das Wahlgeheimnis explizit umfasst ist. Die Vorlage sieht vor, dass die Beisitzer durch die Vorsitzende der Sitzung förmlich verpflichtet werden.
Ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Grundlage ist zudem die Feststellung, dass die Mitglieder des Wahlausschusses nicht an Entscheidungen gehindert sind, sofern sich diese auf die eigene Wahl oder Bewerbung beziehen. Die Vorlage enthält keine Angaben zu haushaltsmäßigen Auswirkungen oder zu anfallenden Kosten für die Stadt. Federführend für diesen Vorgang ist das Sachgebiet Organisation.
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Beratungsfolge
- 03.12.2019kein Ergebnis hinterlegt