Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 KomHVO NRW
✦ KI-Zusammenfassung
In der Sitzung des Rates am 7. Mai 2020 wurde die Kenntnisnahme von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW behandelt. Die Vorlage regelt die Übertragung von Haushaltsmitteln für Aufwendungen und Auszahlungen aus dem Vorjahr in das laufende Haushaltsjahr 2020.
Die rechtliche Grundlage sieht vor, dass Ermächtigungen grundsätzlich mit Ende des Haushaltsjahres entfallen, jedoch in begründeten Ausnahmefällen durch den Kämmerer oder den Bürgermeister in das Folgejahr übertragen werden können. Diese Übertragungen sind an die Bedingung geknüpft, dass sie zügig und vorrangig abzuwickeln sind.
Die vorliegenden Übertragungen führen zu einer Veränderung der Planpositionen im Finanzplan für das Jahr 2020. Die Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden erhöhen sich von 71.250,00 Euro auf 104.452,25 Euro. Bei den Auszahlungen für Baumaßnahmen steigt der Wert von 3.613.200,00 Euro auf 4.139.917,28 Euro. Zudem erhöhen sich die Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen von 610.530,00 Euro auf 670.963,19 Euro. In der Folge verändert sich der Saldo aus Investitionstätigkeit von -1.791.780,00 Euro auf -2.412.132,72 Euro. Durch die Übertragung investiver Auszahlungen in Höhe von 620.352,72 Euro ergibt sich für das Jahr 2020 ein erhöhter Bedarf an Kreditaufnahme.
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