Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in der Zechenstraße
✦ KI-Zusammenfassung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz berät über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in der Zechenstraße. Der Bauantrag bezieht sich auf ein unbebautes Grundstück zwischen den Hausnummern 38 und 40. Geplant ist ein eingeschossiges Gebäude mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 27 Grad.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich der Stadt Sprockhövel und ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Vorlage weist darauf hin, dass bereits im Jahr 1983 eine Bauvoranfrage für ein Zweifamilienhaus abgelehnt wurde, jedoch in einem Widerspruchsverfahren ein positiver Bauvorbescheid erteilt wurde, der in der Folge mehrfach verlängert wurde.
Planungsrechtlich wird das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beurteilt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht erkennbar, da von dem Projekt keine Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung ausgeht. Im Genehmigungsverfahren wurden der Ennepe-Ruhr-Kreis als Umweltbehörde sowie die Bezirksregierung Arnsberg einbezogen. Vonseiten dieser Behörden bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung, wobei etwaige Auflagen in den Bescheid übernommen werden. Die Verwaltung beabsichtigt, die Baugenehmigung zu erteilen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Ausschuss dem geplanten Vorhaben zustimmt.
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Beratungsfolge
- 25.01.2021kein Ergebnis hinterlegt