Verpflichtung der Ausschussmitglieder, sofern sie nicht dem Rat angehören, durch die / den Vorsitzende/n des Ausschusses für Jugendhilfe und Schule
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2021/086 des Geschäftsbereichs II regelt die formale Verpflichtung von Mitgliedern des Ausschusses für Jugendhilfe und Schule. Dies betrifft jene Ausschussmitglieder, die keinem Mitglied des Rates angehören.
Gemäß der Vorlage erfolgt die Verpflichtung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses für Jugendhilfe und Schule. Die Grundlage für diesen Vorgang bildet die Gemeindeordnung, konkret § 58 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 32 GO. Der Vorgang ist als feierliche Verpflichtung zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben angelegt.
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende liest hierzu eine festgelegte Formel vor. Diese beinhaltet die Aufforderung, die Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen sowie das Grundgesetz, die Landesverfassung und die Gesetze zu beachten. Zudem wird die Erfüllung der Pflichten zum Wohle der Stadt Sprockhövel thematisiert. Die Mitglieder bekunden ihr Einverständnis mit dieser Verpflichtung durch das Erheben von ihren Plätzen. Aus der Vorlage geht hervor, dass durch diese Maßnahme keine haushaltsmäßigen Auswirkungen entstehen.
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- 03.02.2021kein Ergebnis hinterlegt