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Beschlussvorlage

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Friedrichstraße 6

2021/495 02.09.2021

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 2021/495 behandelt die geplante Ausnahme von der Veränderungssperre für das Grundstück in der Friedrichstraße 6. Die Verwaltung liegt ein Antrag vor, auf diesem Grundstück ein neues Mehrfamilienhaus zu errichten. Das Vorhaben sieht den Abriss des bestehenden Wohngebäudes und den Ersatz durch einen zweigeschossigen Neubau mit ausgebautem Satteldach vor. Geplant sind insgesamt sieben Wohneinheiten sowie eine Kinderspielfläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“, für den seit dem 16. März 2021 eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB besteht. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Nutzung der Erdgeschosszonen entlang der Hauptstraße für den Einzelhandel und Dienstleistungen zu sichern, indem eine Wohnnutzung in den vorderen Gebäudeteilen ausgeschlossen wird.

Da das Bauvorhaben in der Friedrichstraße liegt, befindet es sich außerhalb des Bereichs, der für die Sicherung der Geschäftsnutzungen vorgesehen ist. Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben den planerischen Zielen der Bebauungsplanänderung entspricht und keine öffentlichen Belange einer Ausnahme entgegenstehen. Einzig die geplanten Balkone überschreiten teilweise geringfügig die Baugrenzen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz wird daher angehalten, der Ausnahme von der Veränderungssperre zuzustimmen.

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