1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Hauptstraße 55
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2022/169 befasst sich mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“. Gegenstand der Vorlage ist die Entscheidung über eine Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Hauptstraße 55.
Die Verwaltung hat einen Antrag auf Anbringung von Werbeanlagen für das Erdgeschoss des Gebäudes Hauptstraße 55 vorgelegt, welches als Blumenfachgeschäft genutzt wird. Das Vorhaben umfasst die Anpassung bereits vorhandener Werbeschilder mit Auskragung an der Hauptstraße sowie an der Von Galen Straße an die aktuelle Nutzung, die Anbringung eines Werbeschildes über der Zugangstür sowie die Gestaltung der Fassade an der Von Galen Straße durch einen aufgemalten Schriftzug.
Da für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 seit dem 16. März 2021 eine Veränderungssperre wirksam ist, sind bauliche Veränderungen grundsätzlich untersagt. Die Verwaltung führt jedoch aus, dass das Vorhaben den planerischen Zielsetzungen der Bebauung entspricht, welche die langfristige Sicherung von kleinteiligem Einzelhandel und Dienstleistungen im Erdgeschoss der Hauptstraße vorsieht. Da keine öffentlichen Belange oder Bedenken hinsichtlich des Klimaschutzes gegen die Ausnahme sprechen, wird der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz angehalten, der Ausnahme von der Veränderungssperre zuzustimmen.
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