Bebauungsplan Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Beschlussvorlage 2009/317 wird die Erneuerung einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“ beantragt. Hintergrund der Vorlage ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Spielhalle mit einer Fläche von etwa 96 Quadratmetern sowie eines Cafés mit etwa 88 Quadratmetern in einem Mischgebiet. Da die Errichtung von Spielhallen der städtebaulichen Planung der Stadt widerspricht, soll die bereits im Jahr 2002 beschlossene und inzwischen abgelaufene Sperre als Satzung wieder in Kraft gesetzt werden. Der räumliche Geltungsbereich wird durch einen ausgehängten Abgrenzungsplan definiert.
Die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Sie untersagt Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sowie erhebliche, nicht genehmigungspflichtige Veränderungen von Grundstücken und Anlagen, sofern keine Ausnahmen durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Nicht umfasst sind baurechtlich bereits genehmigte Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten hätten beginnen dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bestehender Nutzungen.
Auf die Zweijahresfrist ist der Zeitraum anzurechnen, der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB verstrichen ist. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, die Frist um ein Jahr zu verlängern. Die Sperre endet zudem vorzeitig, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Die Vorlage weist auf die gesetzlichen Regelungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen hin.
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- 24.09.2009kein Ergebnis hinterlegt
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