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Beschlussvorlage

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Hauptstraße 42

VL-59/2023 04.09.2023 Bauen und Wohnen

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage VL-59/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit einer Ausnahme von der Veränderungssperre für das Grundstück Hauptstraße 42. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“ besteht seit dem 10. Januar 2023 eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB. Diese Sperre untersagt grundsätzlich bauliche Veränderungen oder die Durchführung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sofern diese nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind.

Der Antrag betrifft eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Grundstücks, bei der ein Bekleidungsgeschäft durch Verkaufsräume mit einer Werkstatt für Kaffeemaschinen ersetzt werden soll. Da es sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung handelt, entspricht das Vorhaben den planerischen Zielen der Bebauungsplanänderung. Ziel der Änderung ist es, die Erdgeschosszonen entlang der Hauptstraße langfristig für den kleinteiligen Einzelhandel und Dienstleistungen zu sichern und eine Wohnnutzung in den vorderen Gebäudeteilen auszuschließen.

Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs entspricht und keine öffentlichen Belange der Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll daher der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zustimmen. Auswirkungen auf Klima und Umwelt werden als neutral eingestuft.

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