Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
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Tagesordnung
- I.Öffentlicher Teil
- 1.Regularien
- 1.1Eröffnung der Sitzung - Feststellung der form- und fristgerechten Einladung - Feststellung der Beschlussfähigkeit - Feststellung der Tagesordnung
- 2.Teilfortschreibung Einzelhandelskonzept für NiedersprockhövelZur Vorlage · KN-21/2023 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat eine Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für den Stadtteil Niedersprockhövel in Auftrag gegeben. Diese Maßnahme dient der Vorbereitung einer künftigen Zukunftsstrategie für den Ortskern. Das letzte Einzelhandelskonzept für die Stadt Sprockhövel wurde im Jahr 2016 fortgeschrieben und diente als Grundlage für einzelhandelsrelevante Entscheidungen.
Die Notwendigkeit der Teilfortschreibung ergibt sich aus Veränderungen im Einzelhandelsbereich sowie aus infrastrukturellen Entwicklungen, wie der Fertigstellung der Ortsumgehungsstraße L70n und der geplanten Umgestaltung des Zentralen Omnibusbahnhofes. Zudem berücksichtigt das Dokument planungsrechtliche Änderungen auf Landesebene durch den Einzelhandelserlass von 2021. Die Erstellung der Teilfortschreibung wurde durch das Bundesförderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterstützt.
Der Inhalt der Teilfortschreibung umfasst eine Analyse der Rahmenbedingungen, eine Darstellung des bestehenden Einzelhandels, allgemeine Trends der Innenstadtentwicklung sowie die Definition von Zielen und Handlungsempfehlungen. Die Ergebnisse zeigen, dass Niedersprockhövel seine Funktion als eines der Hauptzentren der Stadt erfüllt. Zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit werden die Einrichtung und Attraktivitätssteigerung von gastronomischen Angeboten sowie öffentlichen Orten mit Aufenthaltsqualität empfohlen, wobei Potenziale im Bereich des Kirchplatzes und des Zentralen Omnibusbahnhofes identifiziert wurden. Zudem wird eine geringfügige Anpassung der räumlichen Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereiches im Südwesten vorgeschlagen, um die Planung an der Beisenbruchstraße zu berücksichtigen. Die Vorstellung der Ergebnisse erfolgt durch ein beauftragtes Büro im Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 30.08.2023 · Ausschuss für Wirtschaft, Stadtmarketing und Tourismus (9. Sitzung)
- 3.Bebauungsplan Nr. 16 "Kirchstraße" und 1. Änderung hier: Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 BauGB zur Aufhebung des o.g. BebauungsplanesZur Vorlage · VL-60/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage VL-60/2023 des Fachbereichs Planen und Umwelt befasst sich mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Kirchstraße“ sowie dessen ersten Änderung. Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde im Jahr 1961 rechtskräftig, die erste Änderung im Jahr 2006.
Die Verwaltung begründet die geplante Aufhebung damit, dass die bestehenden Festsetzungen, die auf der Baupolizeiverordnung basieren, nicht mehr zeitgemäß seien. Insbesondere bei Themen wie der Dachneigung, der Bebaubarkeit und den Anforderungen an energieeffizientes Bauen würden die alten Vorgaben eine moderne Siedlungsentwicklung sowie den Ausbau von Wohnraum erschweren. Nach der Aufhebung des Plans würde die Beurteilung künftiger Vorhaben gemäß § 34 BauGB erfolgen, wobei sich neue Projekte an der umgebenden Bebauung orientieren müssten.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Herbst 2022 äußerten Bürgerinnen und Bürger Bedenken hinsichtlich einer möglichen Nachverdichtung und des Erhalts des Ortsbildes. Die Verwaltung vertritt jedoch die Ansicht, dass die Aufhebung nur geringe Auswirkungen auf diese Belange habe, da keine wesentlichen Nachverdichtungspotenziale verbleiben.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden im Sommer 2023 verlief ohne Einwände. Da keine Anregungen oder Bedenken gegen den Entwurf zur Aufhebung eingegangen sind, wird dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz vorgeschlagen, die Verwaltung mit der Fortführung des Verfahrens zu beauftragen. Der nächste Schritt sieht die öffentliche Auslegung vor.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 4.1.Änderung Bebauungsplan Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGBZur Vorlage · VL-57/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-57/2023 der Verwaltung befasst sich mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“ in Niedersprockhövel. Der Geltungsbereich umfasst etwa 5,5 Hektar im Bereich der Hauptstraße zwischen Mühlenstraße und Eickerstraße sowie Teile der Gartenstraße und Friedrichstraße. Ziel der Änderung ist es, die gewerbliche Nutzung in den Erdgeschosszonen entlang der Hauptstraße langfristig für den Einzelhandel und Dienstleistungen zu sichern und eine Umnutzung zu Wohnzwecken in diesem Bereich zu verhindern.
Die Planung sieht vor, eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nur für die straßenbegleitende Bebauung auf eine Tiefe von 10 Metern zu beschränken, während im rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine Wohnnutzung weiterhin zulässig bleibt. Zudem soll eine maximale Firsthöhe für die Baufenster festgelegt werden, um eine einheitliche Höhenentwicklung zu gewährleisten. Bestehende Ausschlüsse für bestimmte Nutzungen, wie etwa Tankstellen oder Vergnügungsstätten, sollen beibehalten werden.
Im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden im Sommer 2023 gingen Stellungnahmen von zwei Stellen ein, die Anregungen oder Bedenken vorbrachten. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll die eingegangenen Anregungen zur Kenntnis nehmen und die weitere Durchführung des Verfahrens gemäß der Stellungnahme der Verwaltung beschließen. Der nächste Schritt ist die öffentliche Auslegung des Planentwurfs.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 5.Bebauungsplan Nr. 65 "Mittelstraße - Mitte" hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGBZur Vorlage · VL-56/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-56/2023 befasst sich mit dem Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 65 „Mittelstraße – Mitte“. Der Geltungsbereich liegt im Siedlungsschwerpunkt Haßlinghausen und umfasst Flächen zwischen der Lemper Straße sowie der Post- und Dorfstraße. Ziel der Planung ist die Sicherung der bestehenden Struktur sowie die Förderung der Nachverdichtung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke.
Der Entwurf sieht für die Gebäude entlang der Mittelstraße ein eingeschränktes Mischgebiet vor. Um die Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzung im zentralen Versorgungsbereich zu schützen, ist die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops sowie Sportwettcafés und -büros ausgeschlossen. Zudem soll eine Wohnnutzung im Erdgeschoss auf einer Tiefe von 10 Metern entlang der Mittelstraße unterbunden werden, um Gewerbeflächen zu erhalten. Im Hintergrund ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes zur Sicherung des Bestandes vorgesehen.
Im Rahmen der Planung wurde die Dachform für ein Grundstück in der Wilhelm-Kraft-Straße von einem Satteldach auf ein Flachdach oder Pultdach geändert, um eine bestehende Bauvoranfrage zur Aufstockung von Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll das Ergebnis der Auslegung zur Kenntnis nehmen und beschließen, wie in der Stellungnahme der Verwaltung zu verfahren.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 6.Bebauungsplan Nr. 89 "An der Pfannenschmiede" hier: Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGBZur Vorlage · VL-69/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-69/2023 befasst sich mit dem Bebauungsplan Nr. 89 „An der Pfannenschmiede“ in Niedersprockhövel. Im Zentrum steht das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Der Plan sieht die Festsetzung eines eingeschränkten Mischgebiets vor, das in die Teilbereiche MI 1, MI 2 und MI 3 untergliedert wird. Ziel ist die Sicherung einer Nutzungsmischung aus Wohnen und nicht wesentlich störender Gewerbebetrieben, um die im Flächennutzungsplan vorgesehene Struktur zu erhalten und Flächenreserven für Handwerk, Dienstleistungen oder Forschung zu sichern. Bestimmte Nutzungen wie Einzelhandel, Vergnügungsstätten oder Sportwett-Cafés sollen ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Beteiligung wurden drei Stellungnahmen eingereicht, darunter eine von 53 Anwohnerinnen und Anwohnern. Die Einwände konzentrierten sich auf die Befürchtung von Verkehrs-, Lärm- und Geruchsimmissionen sowie auf die mögliche Belastung durch Altlasten. Es wurden Forderungen nach einer reinen Wohnnutzung, der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und einer stärkeren Einschränkung der Gewerbezulässigkeit geäußert.
Die Verwaltung hält an der Planung fest, da eine Neuausweisung von Gewerbeflächen aufgrund regionalplanerischer Vorgaben schwierig sei. Die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Emissionen werde im Genehmigungsverfahren geprüft. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll das Ergebnis der Beteiligung zur Kenntnis nehmen und die Erarbeitung eines Rechtsplanentwurfs sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschließen.
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Beratungsfolge
- 14.09.2023 · Rat (19. Sitzung)
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 7.Sachstand Neubauten Merklinghausen zur Unterbringung von GeflüchtetenZur Vorlage · VL-51/2023 · Beschlussvorlage ZGS
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Zentrale Gebäudebewirtschaftung (ZGS) hat eine Beschlussvorlage zur Errichtung von zwei festen Gebäuden am Standort Merklinghausen vorgelegt. Ziel des Vorhabens ist die dauerhafte Unterbringung von 120 Schutzsuchenden, wobei jedes Gebäude 60 Plätze bereitstellen soll. Die geplanten dreigeschossigen Bauten mit Flachdach sollen in Modulbauweise, vorzugsweise als Holzrahmenbau, errichtet werden. Die Architektur sieht im Erdgeschoss größere Wohneinheiten für Familien sowie kleinere Einheiten für Einzel- oder Doppelbelegungen in den oberen Geschossen vor. Eine optionale spätere Nutzung als Mietwohnungen wird angestrebt.
Das Investitionsvolumen für die Baumaßnahme wird auf etwa 8 Millionen Euro geschätzt. Diese Mittel sollen von der ZGS bereitgestellt und in den Wirtschaftsplan aufgenommen werden. Die Kostenkalkulation umfasst die Bruttogeschossfläche, Laubengänge, Treppenzugänge sowie Kosten für Erschließung und Freiflächen.
Das Bauvorhaben ist im Außenbereich angesiedelt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nach aktueller Einschätzung nicht erkennbar, da das Grundstück im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesen ist und die Erschließung über die Straße Merklinghausen sowie die Silscheder Straße gesichert ist. Die Zustimmung der beteiligten Fachbehörden steht noch aus. Die Verwaltung prüft zudem die Einrichtung einer Spielfläche auf einem gegenüberliegenden Grundstück. Die Schaffung der neuen Kapazitäten soll die Belegung von Turnhallen vermeiden und die Unterbringungssituation nach dem Auszug aus einer bestehenden Unterkunft im Mai 2024 stabilisieren.
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Beratungsfolge
- 14.09.2023 · Rat (19. Sitzung)
- 11.09.2023 · Betriebsausschuss (10. Sitzung)
- 07.09.2023 · Haupt- und Finanzausschuss (17. Sitzung)
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 24.08.2023 · Ausschuss für Soziales, Gesundheitsförderung, Integration und Teilhabe (10. Sitzung)
- 8.Neubau von 2 Flüchtlingsunterkünften zur Unterbringung von insgesamt 120 Flüchtlingen am Standort MerklinghausenZur Vorlage · VL-64/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-64/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit dem Neubau von zwei Flüchtlingsunterkünften am Standort Merklinghausen. Ziel des Vorhabens ist die dauerhafte Unterbringung von insgesamt 120 Schutzsuchenden, wobei jedes der beiden Gebäude für 60 Plätze ausgelegt ist. Dies folgt auf einen Beschluss des Rates vom 16. März 2023.
Die vorliegende Bauvoranfrage sieht die Errichtung von dreigeschossigen Gebäuden mit Flachdach vor. Die Erschließung der Gebäude soll über Laubengänge und zwei Treppenhäuser erfolgen. Im Erdgeschoss sind größere Wohneinheiten für Familien geplant, während die oberen zwei Geschosse kleinere Einheiten zur Einzel- oder Doppelbelegung vorsehen. Als Bauweise wird vorzugsweise die Modulbauweise, idealerweise in Holzrahmenbau, angestrebt.
Das Vorhaben ist im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen. Da das Grundstück im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesen ist und der Landschaftsplan keine Festsetzungen trifft, ist keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erkennbar. Die Erschließung ist über die Straße Merklinghausen und die Silscheder Straße gesichert. Die Verwaltung prüft zudem die Einrichtung einer Spielfläche oder eine Aufwertung des Bereichs auf dem gegenüberliegenden Grundstück am Radweg. Ein positiver Bauvorbescheid wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Fachbehörden, darunter der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Landesbetrieb Straßenbau NRW und die Bezirksregierung Arnsberg, in Aussicht gestellt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll dem Vorhaben zustimmen.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 9.Bebauungsplan Nr. 41 "Schul- und Sportzentrum NIedersprockhövel" hier: Errichtung einer Wohncontaineranlage zur Unterbringung von Flüchtlingen an der Dresdener StraßeZur Vorlage · VL-67/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-67/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit der Errichtung einer Containerwohnanlage zur Unterbringung von Geflüchteten an der Dresdener Straße. Das Vorhaben sieht die Aufstellung von zwei Mietcontaineranlagen auf der Parkplatzfläche der Grundschule Börgersbruch vor. Ziel der Maßnahme ist es, kurzfristige Unterbringungskapazitäten zu schaffen, um die dauerhafte Nutzung von Sporthallen zu vermeiden und den Wegfall von Kapazitäten durch die Umsetzung der Ganztagsbetreuung in der Grundschule auszugleichen.
Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 „Schul- und Sportzentrum Niedersprockhövel“. Da die Fläche im Bebauungsplan als Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt ist, entspricht die Nutzung als soziale Einrichtung nicht den aktuellen Festsetzungen. Die Verwaltung beantragt daher eine Befreiung von diesen Festsetzungen. Eine solche Befreiung ist nach § 246 Abs. 12 Nr. 1 BauGB möglich, sofern die nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben und die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
Die Verwaltung geht davon aus, dass die zeitlich befristete Nutzung die nachbarlichen Belange nicht erheblich berührt. Die geplante Anlage soll maximal dreigeschossig mit Flachdach und zwei Treppenhäusern pro Gebäude errichtet werden. Die Anwohner sollen im Rahmen einer Veranstaltung über das Vorhaben und die zeitliche Befristung informiert werden. Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises wurde als Umweltverwaltung im Verfahren beteiligt; eine Stellungnahme liegt zum Zeitpunkt der Vorlage noch nicht vor.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 10.1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Hauptstraße 42Zur Vorlage · VL-59/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-59/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit einer Ausnahme von der Veränderungssperre für das Grundstück Hauptstraße 42. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“ besteht seit dem 10. Januar 2023 eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB. Diese Sperre untersagt grundsätzlich bauliche Veränderungen oder die Durchführung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sofern diese nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind.
Der Antrag betrifft eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Grundstücks, bei der ein Bekleidungsgeschäft durch Verkaufsräume mit einer Werkstatt für Kaffeemaschinen ersetzt werden soll. Da es sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung handelt, entspricht das Vorhaben den planerischen Zielen der Bebauungsplanänderung. Ziel der Änderung ist es, die Erdgeschosszonen entlang der Hauptstraße langfristig für den kleinteiligen Einzelhandel und Dienstleistungen zu sichern und eine Wohnnutzung in den vorderen Gebäudeteilen auszuschließen.
Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs entspricht und keine öffentlichen Belange der Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll daher der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zustimmen. Auswirkungen auf Klima und Umwelt werden als neutral eingestuft.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 11.1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Hauptstraße 24Zur Vorlage · VL-61/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-61/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit einer Ausnahme von der Veränderungssperre im Geltungsbereich der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“. Konkret geht es um das Grundstück Hauptstraße 24, für das eine Anzeige zur befristeten Nutzungsänderung des Erdgeschosses zu einem Friseurgeschäft vorliegt.
Seit dem 16. März 2021 besteht im betreffenden Bereich eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB, die zuletzt im Januar 2023 verlängert wurde. Diese Sperre untersagt grundsätzlich bauliche Veränderungen oder die Durchführung von Vorhaben, sofern diese nicht genehmigungsfrei sind. Eine Ausnahme von dieser Sperre ist jedoch möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
Das Ziel der geplanten Änderung des Bebauungsplanes ist die langfristige Sicherung von kleinteiligem Einzelhandel und Dienstleistungen in den Erdgeschosszonen der Hauptstraße sowie der Ausschluss von Wohnnutzungen in den vorderen Gebäudeteilen. Da das beantragte Vorhaben eine gewerbliche Nutzung als Friseurgeschäft darstellt, entspricht es den planerischen Zielen der ersten Änderung des Bebauungsplanes. Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs einhält und keine öffentlichen Belange gegen eine Ausnahme von der Veränderungssperre sprechen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz wird gebeten, der Ausnahme zuzustimmen.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 12.Bebauungsplan Nr. 65 "Mittelstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Mittelstraße 43aZur Vorlage · VL-62/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage VL-62/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit einem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Mittelstraße 43a. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 65 „Mittelstraße – Mitte“. Für diesen Bereich besteht seit dem 10. Dezember 2020 eine Veränderungssperre, die zuletzt im Dezember 2022 um ein Jahr verlängert wurde.
Das geplante Vorhaben sieht die Errichtung eines Gartengerätehauses auf dem derzeit brachliegenden Grundstück vor. Ziel ist es, die Fläche zeitnah wieder einer Nutzung durch den dort ansässigen Verein zuzuführen und das Straßenbild zu verbessern. Die Errichtung eines ursprünglich geplanten Vereinsheims sei aufgrund der aktuellen Lage im Baugewerbe derzeit nicht realisierbar.
Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben den planerischen Zielsetzungen des Bebauungsplanentwurfs entspricht und die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 65 einhält. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll daher der Ausnahme von der Veränderungssperre zustimmen. Der Bebauungsplan Nr. 65 dient dazu, die Struktur der Mittelstraße als zentralen Versorgungsbereich von Haßlinghausen zu sichern und eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 13.Bebauungsplan Nr. 65 "Mittelstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Mittelstraße 32a / Poststraße 1Zur Vorlage · VL-58/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage VL-58/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit einem Antrag auf Nutzungsänderung für das Grundstück Mittelstraße 32a / Poststraße 1. Ziel des Antrags ist die Erweiterung eines bestehenden Eiscafes im Erdgeschoss. Das betreffende Areal liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 65 „Mittelstraße - Mitte“. Für diesen Bereich besteht seit Dezember 2020 eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB, die zuletzt im Dezember 2022 um ein Jahr verlängert wurde.
Die Verwaltung führt aus, dass der Bebauungsplan die Struktur der Mittelstraße sowie die Funktion des Hauptgeschäftsbereichs von Haßlinghausen sichern soll. Durch den Strukturwandel im Einzelhandel und die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden Umnutzungen hin zu reiner Wohnnutzung beobachtet, denen durch die Planung entgegengewirkt werden soll. Der Entwurf sieht vor, die gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss entlang der Mittelstraße langfristig zu erhalten und bestimmte Nutzungen wie Vergnügungsstätten oder Sportwettbüros auszuschließen.
Da das geplante Vorhaben lediglich eine Erweiterung der bestehenden Gastronomie und somit eine Fortführung der gewerblichen Nutzung darstellt, entspricht es den planerischen Zielen des Bebauungsplanentwurfs. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass öffentliche Belange der Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz wird daher angehalten, der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzustimmen.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 14.Bebauungsplan Nr. 89 "An der Pfannenschmiede" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück An der Pfannenschmiede 2Zur Vorlage · VL-63/2023 · Beschlussvorlage
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Die Beschlussvorlage VL-63/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit einer Ausnahme von der Veränderungssperre für das Grundstück An der Pfannenschmiede 2. Grundlage der Vorlage ist ein Antrag auf Verlängerung eines Bauvorbescheides, der eine Nutzungsänderung von Lagerraum zu Wohnraum im Untergeschoss eines bestehenden Wohnhauses vorsieht.
Das betreffende Areal liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 89 „An der Pfannenschmiede“, für den seit dem 30. August 2021 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB besteht. Der Rat hatte die bestehende Sperre bereits im Mai 2023 um ein Jahr verlängert. Während die Veränderungssperre grundsätzlich die Durchführung von Vorhaben sowie wesentliche Veränderungen von Grundstücken untersagt, sieht das Baugesetzbuch Ausnahmen vor, sofern keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
Nach Darstellung der Verwaltung entspricht die geplante Wohnnutzung den planerischen Zielen des Bebauungsplanentwurfs, da dieser primär die gewerbliche Nutzung sichern und bestimmte andere Nutzungen ausschließen soll, eine Einschränkung der Wohnnutzung in diesem Bereich jedoch nicht vorsieht. Da keine Beeinträchtigung der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes oder öffentlicher Belange erkennbar ist, wird die Zustimmung zur Ausnahme von der Veränderungssperre vorgeschlagen. Finanzielle Auswirkungen oder Auswirkungen auf den Klimaschutz werden nicht ausgewiesen.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 15.Erweiterung der Förderschule in Hiddinghausen um einen Neubau von drei KlassenräumenZur Vorlage · VL-66/2023 · Beschlussvorlage
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Die Verwaltung hat eine Bauvoranfrage zur Erweiterung der Förderschule für geistige Entwicklung in Hiddinghausen vorgelegt. Hintergrund des Vorhabens ist der Anstieg der Schülerzahlen im Bereich der geistigen Entwicklung, was eine Erweiterung der Raumkapazitäten an der Langenbruchstraße 4 erforderlich macht. Geplant ist die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes, das als Containeranlage oder in Modulbauweise ausgeführt werden kann. Das neue Bauwerk soll drei zusätzliche Klassenräume sowie Nebenräume und sanitäre Anlagen umfassen.
Der Neubau ist als rechteckiger Baukörper mit Flachdach konzipiert, wobei das oberste Geschoss einen Rücksprung für eine begrünte Dachterrasse aufweist. Das Dach des Gebäudes soll ebenfalls begrünt und begehbar sein. Die Erschließung erfolgt über die bestehende Infrastruktur an der Langenbruchstraße. Die barrierefreie Erreichbarkeit der Räumlichkeiten wird durch Rampen und die Anbindung an das bestehende Schulgebäude sichergestellt. Zusätzliche Stellplätze sollen durch den Ausbau des vorhandenen Parkplatzes entstehen.
Planungsrechtlich wird das Vorhaben nach § 34 BauGB als in die Umgebung einfügend bewertet, da es sich um eine Erweiterung handelt und die Firsthöhe der angrenzenden Bebauung nur geringfügig überschritten wird. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll dem Vorhaben zustimmen, sofern die erforderlichen Zustimmungen der Fachbehörden vorliegen. Finanzielle Auswirkungen werden in der Vorlage nicht angegeben.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 16.Errichtung eines Hochregallagers sowie eines Gebäudes mit Anlieferungsbereich, Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück Elberfelder Straße 109Zur Vorlage · VL-68/2023 · Beschlussvorlage
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Die Verwaltung hat eine Bauvoranfrage für das Grundstück Elberfelder Straße 109 in Sprockhövel-Herkamp vorliegen. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Hochregallagers sowie eines ergänzenden Gebäudes mit Anlieferungsbereich, Büro- und Sozialräumen auf dem Gelände eines ehemaligen Parkplatzes und einer Lagerhalle. Das geplante Hochregallager soll eine Höhe von etwa 26 Metern erreichen und eine Grundfläche von circa 50 mal 70 Metern aufweisen. Der zweite Baukörper ist als dreigeschossiges Gebäude mit Kellergeschoss geplant und soll zudem mit Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern ausgestattet werden. Über Brücken und Tunnel sollen die Neubauten mit dem bestehenden Gebäudebestand verbunden werden.
Die aktuelle Planung weicht von einem bereits im Jahr 2020 positiv beschiedenen Bauvorbescheid ab. Im neuen Entwurf ist das Hochregallager um etwa 5,40 Meter erhöht und der Verbindungstrakt um eine zusätzliche Büroebene erweitert. Die Antragstellerin begründet diese Änderungen mit der Notwendigkeit, Lagerkapazitäten zur Bewältigung wirtschaftlicher Herausforderungen und Lieferkettenprobleme zu vergrößern sowie Flächen effizient zu nutzen.
Während die Erweiterung des Verbindungstraktes den Anforderungen des § 34 BauGB entspricht, überschreitet die Erhöhung des Hochregalagers das Maß der umliegenden Bebauung. Die Verwaltung bewertet die Abweichung jedoch als städtebaulich vertretbar, da die Hanglage die Sichtbarkeit des Baukörpers aus dem öffentlichen Raum reduziert und keine nachbarlichen Belange betroffen sind. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz soll dem Vorhaben vorbehaltlich der Zustimmung der Fachbehörden zustimmen.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 17.Geplante Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an der Flurstraße in Haßlinghausen hier: Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen und Aussetzung der BebauungsplanverfahrenZur Vorlage · VL-53/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat eine Beschlussvorlage vorgelegt, die eine Änderung des bisherigen Planungsverfahrens für eine geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage in Haasslinghausen vorsieht. Das betreffende Areal liegt an der Flurstraße, angrenzend an die A43, und wird durch die Mittelstraße, den öffentlichen Spielplatz Flurstraße sowie das Umspannwerk Haasslinghausen begrenzt.
Ursprünglich war beabsichtigt, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Änderung des Flächennutzungsplans die rechtliche Grundlage für das Vorhaben zu schaffen, da Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich zuvor nicht als privilegiertes Vorhaben galten. Aufgrund der Gesetzesänderung vom 1. Dezember 2022, die die Errichtung solcher Anlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ermöglicht, entfällt die Notwendigkeit dieser bauleitplanerischen Vorplanung.
Die Verwaltung beantragt daher, die Bebauungsplanverfahren nicht fortzuführen und das Vorhaben stattdessen im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geäußert. Es wurden jedoch Hinweise zur Berücksichtigung von Immissionsschutz, Artenschutz und Landschaftspflege sowie zur Prüfung möglicher Reflexionen auf den Straßenverkehr gegeben. Der Regionalverband Ruhr hat bestehende Bedenken gegen Photovoltaik-Freiflächenanlagen im überörtlichen Freiraum angesichts der neuen Rechtslage zurückgestellt.
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Beratungsfolge
- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 18.Bundesförderprogramm "Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" hier: SachstandZur Vorlage · VL-33/2023 · Beschlussvorlage
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Die Stadt Sprockhövel verfügt über einen Zuwendungsbescheid für das Bundesförderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“. Das Projekt mit dem Titel „Zukunftsperspektive Niedersprockhövel“ umfasst verschiedene Maßnahmen zur Aufwertung des Ortsteilzentrums, darunter die Entwicklung einer Zukunftsstrategie, die Erstellung eines Einzelhandelsgutachtens sowie die Durchführung von Innenstadtmarketing und Öffentlichkeitsarbeit. Ein bereits abgeschlossenes Gutachten zur Einzelhandelslage dient dabei als Grundlage für die weitere Strategieentwicklung.
Ein ursprünglich geplanter Fördergegenstand, die vorübergehende Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen zur Erprobung neuer Nutzungskonzepte, kann für das Jahr 2023 nicht umgesetzt werden. Die Verwaltung berichtet, dass Eigentümer leerstehender Flächen derzeit keine Zwischenvermietungen zu vergünstigten Konditionen anstreben, sondern langfristige Mietverhältnisse bevorzugen.
Aufgrund dieser Situation wurde beantragt, die für die Zwischenanmietungen vorgesehenen Fördermittel in den Bereich der baulich-investiven Maßnahmen zu verschieben. Mit diesen Mitteln sollen mobile Stadtmöbel angeschafft werden, um die Aufenthaltsqualität im Projektgebiet zu erhöhen und verschiedene Standorte experimentell zu testen. Der Fördermittelgeber hat diesem Änderungsantrag zugestimmt, sodass nun eine Ausschreibung für die Anschaffung der Stadtmöbel erfolgen soll. Zudem ist die Ausschreibung der Zukunftsstrategie sowie die Beauftragung eines Markenkonzeptes vorgesehen. Der Förderzeitraum endet am 31. August 2025.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 19.Integriertes Handlungskonzept Mittelstraße Haßlinghausen hier: Sachstand der PlanungenZur Vorlage · KN-51/2023 · Mitteilungsvorlage
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Die Mitteilungsvorlage KN-51/2023 zum Integrierten Handlungsplan „Mittelstraße Haßlinghausen“ informiert über den aktuellen Sachstand der Planungen zur Umgestaltung der Gehwege und zur Schaffung von Trittsteinplätzen. Ein zentraler Aspekt der Planung ist die Prüfung, wie die Anzahl der Dauer- und Langzeitparkplätze baulich oder rechtlich begrenzt werden kann, um die Interessen verschiedener Nutzergruppen auszugleichen.
Die Detailplanung für die baulichen Maßnahmen wurde zunächst öffentlich ausgeschrieben, blieb jedoch ohne Angebot. Eine anschließende Ausschreibung mit beschränktem Bieterkreis befindet sich derzeit noch im Verfahren, weshalb eine Überarbeitung der Planung noch nicht erfolgen konnte. In einem Gespräch zwischen der Verwaltung und Vertretern des Einzelhandels wurden Bedenken hinsichtlich der Reduzierung von Parkplätzen geäußert. Die Verwaltung wies darauf hin, dass die Umsetzung der Maßnahmen von Fördermitteln abhängig ist, die bestimmte Ziele vorgeben. Ein weiteres Gespräch zur Erläuterung von Parkplatzmanagement und Förderbedingungen ist nach Vorliegen der Detailplanung vorgesehen.
Aufgrund der aktuellen Verzögerungen im Planungsverfahren kann ein Förderantrag für die Städtebauförderung nicht mehr fristgerecht bis zum 30. September eingereicht werden. Um die Situation der Parkplatznutzung kurzfristig zu regulieren, führt der Fachbereich für Sicherheit und Ordnung tägliche Kontrollen im Bereich der Mittelstraße durch.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 20.Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren EnergienZur Vorlage · KN-52/2023 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. Juni 2023 den Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) beschlossen. Ziel der Neuregelung ist die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Dabei soll die Vorgabe des Bundes, 1,8 % der Landesfläche für Windenergie zu sichern, bereits im Jahr 2025 statt erst 2032 erreicht werden. Die Änderung sieht vor, dass für die sechs Planungsregionen verbindliche Mindestumfänge für Windenergie festgelegt werden. Zur Sicherung der Planung in der Übergangszeit soll der Ausbau vorrangig auf bestehende Standorte, kommunale Planungen und Kernpotenzialflächen konzentriert werden.
Der planerische Spielraum wird erweitert, sodass Vorranggebiete für Windenergie künftig auch in bestimmten Naturschutzbereichen und Nadelwaldflächen festgelegt werden können, sofern es sich nicht um streng geschützte Gebiete wie Nationalparks oder Natura 2000-Gebiete handelt. Zudem soll der bisherige Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung entfallen.
Parallel dazu wird die Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erweitert. Die bisherige Beschränkung auf Brachflächen oder Standorte entlang von Verkehrswegen wird zurückgenommen, sodass künftig auch Flächen im Freiraum nutzbar sein können, sofern sie mit den Schutzfunktionen des Regionalplans vereinbar sind. Vorrangig sollen hierbei Brachflächen, Halden, Deponien sowie Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten genutzt werden. Im Ennepe-Ruhr-Kreis wurden bislang keine Flächenpotenziale für Windenergie identifiziert.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 21.Bekanntgabe von eingegangenen und beschiedenen Bauanträgen und BauvoranfragenZur Vorlage · VL-46/2023 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage VL-46/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen dient der Bekanntgabe von Bauanträgen und Bauvoranfragen im Zeitraum vom 21. April 2023 bis zum 4. August 2023. Der Inhalt der Vorlage umfasst eine detaillierte Aufstellung der seit der letzten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Denkmalschutz neu angelegten Bauakten sowie der erteilten Baugenehmigungen. Darüber hinaus werden die eingegangenen und die bereits beschiedenen Bauvoranfragen dokumentiert.
In der vorliegenden Aufstellung werden gewerbliche Vorhaben durch ein „G“ am Ende der jeweiligen Zeile gekennzeichnet. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Vorhaben hinsichtlich des Klimaschutzes teilweise als klimaneutral und teilweise als klimaneutativ einzustufen sind. Es sind keine finanziellen Auswirkungen durch diese Bekanntgabe zu erwarten. Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, dass der Ausschuss die Informationen lediglich zur Kenntnis nimmt. Die entsprechenden Anlagen enthalten die detaillierten Listen der Anträge und Bescheide für den genannten Zeitraum.
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- 04.09.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz (15. Sitzung)
- 22.Mitteilungen der Verwaltung im öffentlichen Teil
- 23.Anfragen im öffentlichen Teil