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Beschlussvorlage

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Hauptstraße" hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Hauptstraße 24

VL-61/2023 04.09.2023 Bauen und Wohnen

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage VL-61/2023 des Fachbereichs Bauen und Wohnen befasst sich mit einer Ausnahme von der Veränderungssperre im Geltungsbereich der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“. Konkret geht es um das Grundstück Hauptstraße 24, für das eine Anzeige zur befristeten Nutzungsänderung des Erdgeschosses zu einem Friseurgeschäft vorliegt.

Seit dem 16. März 2021 besteht im betreffenden Bereich eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB, die zuletzt im Januar 2023 verlängert wurde. Diese Sperre untersagt grundsätzlich bauliche Veränderungen oder die Durchführung von Vorhaben, sofern diese nicht genehmigungsfrei sind. Eine Ausnahme von dieser Sperre ist jedoch möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.

Das Ziel der geplanten Änderung des Bebauungsplanes ist die langfristige Sicherung von kleinteiligem Einzelhandel und Dienstleistungen in den Erdgeschosszonen der Hauptstraße sowie der Ausschluss von Wohnnutzungen in den vorderen Gebäudeteilen. Da das beantragte Vorhaben eine gewerbliche Nutzung als Friseurgeschäft darstellt, entspricht es den planerischen Zielen der ersten Änderung des Bebauungsplanes. Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs einhält und keine öffentlichen Belange gegen eine Ausnahme von der Veränderungssperre sprechen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz wird gebeten, der Ausnahme zuzustimmen.

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