Abschluss eines Erschließungsvertrages gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 "Eickerstraße"
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage VL-93/2024 des Sachgebiets Tiefbau sieht den Abschluss eines Erschließungsvertrages gemäß § 11 Baugesetzbuch für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 88 „Eickerstraße“ vor. Die Eigentümerin des Grundstücks hat den Abschluss eines solchen Vertrages beantragt. Der Rat wird beauftragt, die Verwaltung mit dem Erschließungsträger auf Basis der festgelegten Eckpunkte in Verhandlungen zu setzen.
Der Vertrag soll wesentliche bauliche Maßnahmen und deren Kostenübernahme durch den Erschließungsträger regeln. Dazu gehören der Bau einer inneren Erschließungsstraße als Mischverkehrsfläche, die Errichtung von zwei öffentlichen Parkplätzen sowie die Herstellung mehrerer Fußwege. Ein privater Fußweg zwischen dem Wendehammer und der Eickerstraße soll zudem als Notwasserweg dienen und mit entsprechenden Rechten für die Stadt, die Versorger und Anlieger belastet werden. Des Weiteren sind die Erstellung einer Entwässerungsanlage, die Installation einer LED-Straßenbeleuchtung sowie die Planung der Verkehrs- und Entwässerung durch Fachbüros vorgesehen. Auch die Kosten für eine bodenkundliche Baubegleitung sollen übernommen werden.
Ein weiterer Bestandteil sind die Herstellung von Ausgleichsflächen südlich der Eickerstraße, die als Grünanlage und Retentionsfläche dienen sollen. Die Stadt beteiligt sich an den hierfür anfallenden Mehrkosten in Form eines Baukostenzuschusses, der nach Gutachten auf etwa 114.921,81 Euro netto beziffert wird. Nach Abschluss der Maßnahmen übernimmt die Gemeinde die Anlagen, sofern es sich nicht um Versorgungsanlagen handelt. Zur Absicherung der Kosten ist die Einreichung einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erforderlich.
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