Wahl des/der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
✦ KI-Zusammenfassung
Im Haupt- und Finanzausschuss steht die Wahl einer stellvertretenden Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden an. Die Beschlussvorlage VL-110/2025 begründet die Notwendigkeit dieser Neubesetzung mit der Neubildung der Ausschüsse nach der Ratssitzung vom 10. April 2025.
Die rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung, wonach die Vertretung des Vorsitzes aus der Mitte des Ausschusses zu wählen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses übernimmt. Die Wahl selbst findet nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung im Wege der Mehrheitswahl statt. Als gewählt gilt dabei die Person, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
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