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Beschlussvorlage

Unterschwellenvergaben ab 01.01.2026

VL-184/2025 18.12.2025 Geschäftsbereich I

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat wird über die Neuregelung der kommunalen Unterschwellenvergaben ab dem 1. Januar 2026 informiert. Auf Grundlage einer Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen schlägt die Verwaltung vor, die Ausführungen zur neuen Rechtslage zur Kenntlich zu nehmen und auf den Erlass einer neuen Satzung zu verzichten.

Durch die Einführung des Paragrafen 75a in die Gemeindeordnung werden für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung als verbindliche Vorgaben festgelegt. Mit dem Inkrafttreten dieser Regelung entfallen bisherige landesrechtliche Wertgrenzen sowie die verbindliche Anwendung der UVgO und VOB/A im Unterschwellenbereich. Die Kommunen erhalten dadurch mehr Autonomie bei der Gestaltung ihrer Vergabeverfahren.

Die Verwaltung empfiehlt, von einer neuen Satzung abzusehen, um den Zielen der Entbürokratisierung zu folgen und dem Appell des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung Nordrhein-Westfalen nachzukommen. Anstelle einer Satzung soll eine interne Geschäftsanweisung entwickelt werden. Diese wird auf einem Leitfaden des zuständigen Ministeriums basieren und Vorgaben zur Dokumentation der Vergabegrundsätze sowie zum Zwei-Personen-Prinzip enthalten. Vergaben, die bereits im Jahr 2025 begonnen wurden, unterliegen weiterhin den bisherigen Regelungen.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 171 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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