Friedhofsgebühren 2016 bis 2018 und Erlass eines 1. Nachtrages zur Friedhofsgebührensatzung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2015/358 befasst sich mit der Festsetzung der Friedhofsgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem ersten Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Gebühren auf Basis einer vorliegenden Bedarfsberechnung festzusetzen. Die Gesamtkosten für den Kalkulationszeitraum belaufen sich auf 413.153,88 Euro. Diese verteilen sich auf die Bereiche Trauerhalle, Bestattungen und Grabnutzung.
Im Bereich der Bestattungen sinken die Gebühren für verschiedene Bestattungsarten um etwa 23 bis 25 Prozent. Für Kinder unter fünf Jahren wird ein Satz von 164,00 Euro festgelegt. Im Bereich der Grabnutzung steigen die Gebühren für verschiedene Grabarten zwischen 7 Prozent und 14,52 Prozent an. Zur Deckung des Pflegeaufwands werden spezifische Gewichtungsfaktoren für Baumgräber, anonyme Urnenbestattungen sowie Urnenwände und -stelen angewandt. Während die Gebühren für die Trauerhalle und Bestattungen sinken, ist bei den Gebühren für Urnenkammern und Urnenstelen sowie bei der Genehmigung von Grabmalen ein Anstieg zu verzeichnen.
Der erste Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung regelt den Gebührentarif, der unter anderem die Kosten für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für Um-, Ein- und Ausbettungen umfasst. Zudem sind Nebenleistungen wie die Nutzung der Trauerhalle oder die Genehmigung von Grabmalen enthalten. Für die vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten sind Kostenpauschalen vorgesehen. Der Rat hat den Nachtrag in der Sitzung am 26. November 2015 beschlossen, sodass die Neuregelung zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
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Beratungsfolge
- 26.11.2015kein Ergebnis hinterlegt
- 12.11.2015kein Ergebnis hinterlegt
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