Verzichtserklärung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2020/170 befasst sich mit der Frage, ob die Stadt Sprockhövel auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31. Dezember 2019 verzichten kann. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, diesen Verzicht zu beschließen.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit der Kommunalhaushaltsverordnung NRW. Durch das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagement ermöglicht der neu eingefügte Paragraph 116a eine Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses, sofern der Rat bis zum 30. September des Folgejahres entscheidet. In den Vollkonsolidierungskreis der Stadt fällt lediglich die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Zentrale Gebäudebewirtschaftung Sprockhövel (ZGS).
Ein Verzicht ist möglich, wenn zwei von drei festgelegten Merkmalen erfüllt sind. Die Verwaltung stellt fest, dass im vorliegenden Fall alle drei Kriterien für den Stichtag 31.12.2019 sowie für den Vorjahresstichtag erfüllt sind. Die Bilanzsumme der Stadt und der ZGS liegt mit insgesamt rund 198 Millionen Euro deutlich unter der Grenze von 1,5 Milliarden Euro. Zudem machen die ordentlichen Erträge der ZGS weniger als 50 Prozent der Erträge der Stadt aus, und die Bilanzsumme der ZGS liegt ebenfalls unter der 50-Prozent-Marke der Stadtbilanz. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Verzicht gegeben sind.
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