Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 KomHVO NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2021/152 befasst sich mit der Kenntnisnahme von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 der Kommunalen Haushaltsverordnung (KomHVO) NRW. Die Vorlage wurde für die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 15. April 2021 sowie des Rates am 22. April 2021 zur Beratung vorgelegt.
Grundlage der Übertragungen ist die Regelung, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen grundsätzlich mit Ende des Haushaltsjahres entfallen, um die Jährlichkeit der Haushaltsführung zu wahren. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch Mittel in das Folgejahr übertragen werden, sofern dies beim Kämmerer beantragt und begründet wurde.
Die Übertragungen aus dem Haushaltsjahr 2020 führen zu einer Veränderung der Planpositionen im Nachtragssatz der Nachtragssatzung 2021. Konkret erhöht sich der Bedarf bei den Auszahlungen für Baumaßnahmen von 6.432.700,00 Euro auf 8.037.743,38 Euro. Zudem steigen die Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie für bewegliches Anlagevermögen an. Der Saldo aus der Investitionstätigkeit verändert sich entsprechend von -1.884.070,00 Euro auf -3.577.679,22 Euro.
Durch die Übertragung der investiven Auszahlungen in Höhe von 1.693.609,22 Euro ergibt sich eine höhere Notwendigkeit für Kreditaufnahmen im Jahr 2021. Die Vorlage weist darauf hin, dass die Übertragungen zu einer Ergebnisverbesserung im abgelaufenen Haushaltsjahr 2020 und einer entsprechenden Ergebnisverschlechterung im laufenden Jahr 2021 führen.
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Beratungsfolge
- 22.04.2021kein Ergebnis hinterlegt
- 15.04.2021kein Ergebnis hinterlegt