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Beschlussvorlage

Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 KomHVO NRW

2022/154 17.03.2022

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 2022/154 befasst sich mit der Kenntnisnahme von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 der Kommunalwirtschaftsordnung (KomHVO) NRW. Die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen basieren auf einem Beschluss aus dem Jahr 2013. Dieser legt fest, dass im Rahmen der Haushaltsführung grundsätzlich der Grundsatz der Jährlichkeit gilt, um eine Belastung zukünftiger Haushaltsjahre zu vermeiden. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch Mittel bis zum Jahresende beim Kämmerer beantragt werden, wobei die Entscheidung über die Höhe und Bildung der Übertragungen beim Kämmerer oder der Bürgermeisterin liegt.

Die vorliegenden Übertragungen haben Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Haushaltsjahres 2022. Durch die Übertragungen aus dem Vorjahr 2021 kommt es zu einer Ergebnisverschlechterung im laufenden Jahr, da der Haushaltsansatz entsprechend erhöht wird. Im Finanzplan ergeben sich Veränderungen bei den Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie für Baumaßnahmen. Konkret erhöht sich der Planwert für Baumaßnahmen von 7.469.000,00 Euro auf 8.205.779,00 Euro. Insgesamt führt die Übertragung investiver Auszahlungen in Höhe von 793.967,02 Euro dazu, dass im Jahr 2022 eine höhere Kreditaufnahme erforderlich wird. Eine im Jahr 2021 nicht genutzte Kreditermächtigung kann gemäß der Gemeindeordnung NRW weiterhin bis zum Ende des Jahres 2022 in Anspruch genommen werden.

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