Verzichtserklärung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2022/179 befasst sich mit der Frage, ob die Stadt Sprockhövel auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum Stichtag 31. Dezember 2021 verzichten kann. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, dieser Verzichtserklärung zuzustimmen.
Grundlage für diese Entscheidung ist die Gemeindeordnung NRW sowie das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagement. Gemäß § 116a der Gemeindeordnung ist der Rat berechtigt, bis zum 30. September des Folgejahres über einen Verzicht auf den Gesamtabschluss zu entscheiden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. In den Vollkonsolidierungskreis der Stadt fällt lediglich die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Zentrale Gebäudewirtschaft Sprockhövel (ZGS) ein.
Für einen Verzicht müssen zwei von drei festgelegten Merkmalen erfüllt sein. Die vorliegenden Daten zeigen, dass alle drei Kriterien für die Jahre 2020 und 2021 erfüllt sind: Die Bilanzsumme der Stadt und der ZGS liegt deutlich unter der Grenze von 1,5 Milliarden Euro. Zudem machen die ordentlichen Erträge der ZGS weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Stadt aus, und die Bilanzsumme der ZGS beträgt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Stadt. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2021 gegeben sind.
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