Bestellung eines ehrenamtlich Beauftragten für die Denkmalpflege
✦ KI-Zusammenfassung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz empfiehlt dem Rat, den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege gemäß § 30 des Denkmalschutzgesetzes NRW für eine weitere fünfjährige Amtszeit zu bestellen. Da die bisherige Dienstzeit nach zwei Perioden von jeweils fünf Jahren ausgelaufen ist, wird eine erneute Berufung beantragt.
Die Aufgaben der Funktion umfassen die Vermittlung von Informationen an den Ausschuss sowie die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter. Dazu gehört die Beobachtung lokaler Vorhaben und der Presseberichterstattung, sofern diese die Belange der Denkmalpflege berühren. Zudem übernimmt der Beauftragte die Pflege von Kontakten zu Institutionen und Personen sowie die Bearbeitung von Bürgeranfragen zur Prüfung des Denkmalwerts von Objekten. Eine weitere Aufgabe ist die Vermittlung zwischen Denkmaleigentümern und den Behörden sowie die Organisation des Tages des offenen Denkmals.
Die zuständige Person hat bereit erklärt, das Amt weiterhin auszuüben. Die erneute Bestellung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Mit der Entscheidung sind keine finanziellen oder ökologischen Auswirkungen verbunden.
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