Bürgerbegehren gemäß § 26 GO vom 23.02.2016 gegen die dauerhafte Bebauung der Grundstücke "Gedulderweg und Waldweg (Bolzplatz)" für Flüchtlingsunterkünfte hier: grundsätzliche Hinweise
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2016/097 befasst sich mit einem am 22. Februar 2016 eingereichten Bürgerbegehren. Gegenstand des Begehrens ist die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 24. September 2015, welcher die dauerhafte Bebauung der Grundstücke „Gedultersweg und Waldweg (Bolzplatz)“ für die Nutzung als Flüchtlingsunterkünfte vorsah.
Das Verfahren sieht zwei wesentliche Schritte vor. Im ersten Schritt muss der Rat die formelle und materielle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen prüfen. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Rechtsmäßigkeit und umfasst Kriterien wie die Antragsberechtigung, das Erreichen des erforderlichen Unterschriftsquorums von 8 Prozent der Wahlberechtigten, die Bestimmtheit der Fragestellung sowie die ordnungsgemäße Begründung und Benennung von Vertretern.
Im zweiten Schritt entscheidet der Rat darüber, ob er dem Begehren entspricht. Bei einer Annahme durch den Rat entfällt die Durchführung eines Bürgerentscheides. Sollte der Rat das Begehren jedoch ablehnen oder die Entscheidung nicht unverzüglich treffen, ist innerhalb einer gesetzlich festgeschriebenen Frist von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Prüfung der Zulässigkeit voraussichtlich bis zur Ratssitzung am 17. März 2016 abgeschlossen sein wird. Der Haupt- und Finanzausschuss soll die vorliegenden Informationen lediglich zur Kenntnis nehmen.
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Beratungsfolge
- 17.03.2016kein Ergebnis hinterlegt
- 10.03.2016kein Ergebnis hinterlegt
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