Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 KomHVO NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2019/057 befasst sich mit der Kenntnisnahme von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 der Kommunalen Haushaltsverordnung (KomHVO) NRW. Die Vorlage wurde für die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 7. März 2019 sowie des Rates am 14. März 2019 zur Beratung vorgelegt.
Grundlage der Übertragungen ist die Regelung, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen grundsätzlich mit Ende des Haushaltsjahres entfallen, um die Jährlichkeit des Haushaltsplans zu wahren. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch Mittel in das Folgejahr übertragen werden, sofern dies beim Kämmerer beantragt wurde. Die übertragenen Mittel müssen zügig abgewickelt werden und gelten primär bis zum Ende des Folgehaushaltsjahres.
Die vorliegenden Übertragungen führen zu einer Veränderung der Planpositionen im Finanzplan für das Jahr 2019. Konkret erhöht sich der Planwert für Auszahlungen zum Erwerb von Grundstücken und Gebäuden von 1.001.250,00 Euro auf 1.035.934,99 Euro. Bei den Auszahlungen für Baumaßnahmen steigt der Wert von 4.028.260,00 Euro auf 5.306.010,61 Euro. Zudem erhöht sich der Betrag für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen von 771.820,00 Euro auf 882.922,58 Euro. Auch die sonstigen Investitionsauszahlungen steigen von 120.400,00 Euro auf 127.075,90 Euro. In der Folge verändert sich der Saldo aus Investitionstätigkeit von -1.819.310,00 Euro auf -3.249.524,08 Euro. Durch die Investitionsübertragungen in Höhe von 1.430.214,08 Euro ergibt sich für das Jahr 2019 ein höherer Bedarf an Kreditaufnahme.
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Beratungsfolge
- 14.03.2019kein Ergebnis hinterlegt
- 07.03.2019kein Ergebnis hinterlegt
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