Wahl des/der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 5. November 2009 liegt die Tischvorlage 2009/417 zur Wahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden vor. Gemäß § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist der Haupt- und Finanzausschuss dazu verpflichtet, aus seiner Mitte eine oder mehrere Personen als Vertreter der Vorsitzenden zu wählen. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Aufgaben des Finanzausschusses durch den Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen der Mehrheitswahl gemäß § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Ein Kandidat oder eine Kandidatin gilt als gewählt, sofern mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Die Vorlage stellt zudem klar, dass die stellvertretenden Bürgermeister nicht automatisch die Position der stellvertretenden Vorsitzenden im Haupt- und Finanzausschuss einnehmen, sofern sie Mitglied des Ausschusses sind. Eine Amtsübernahme als stellvertretende Vorsitzende ist jedoch möglich. Für die Durchführung der Wahl sind keine haushaltsmäßigen Auswirkungen zu erwarten.
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Beratungsfolge
- 05.11.2009kein Ergebnis hinterlegt
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