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Beschlussvorlage

Vergnügungssteuer - Steuermaßstab bei Geldspielgeräten hier: 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Sprockhövel

2014/033

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

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Die Stadt Sprockhövel plant mit dem 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer eine Anpassung des Steuermaßstabs für Geldspielgeräte. Die vorliegende Beschlussvorlage sieht vor, die Bemessungsgrundlage von dem bisherigen Einspielergebnis auf den Spieleinsatz umzustellen.

Hintergrund der Änderung ist die aktuelle Rechtsprechung sowie die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Da moderne Geldspielautomaten technisch in der Lage sind, den Spieleinsatz im Zählwerksausdruck auszuweisen, soll dieser als präziserer Maßstab für den Vergnügungsaufwand genutzt werden. Mit der Umstellung auf den Spieleinsatz ist eine Anpassung des Steuersatzes verbunden. Während die Steuer bisher 12 Prozent des Einspielergebnisses betrug, soll sie künftig 4 Prozent des Spieleinsatzes betragen.

Der Entwurf sieht zudem unterschiedliche Sätze für verschiedene Standorte vor. In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen beträgt die Steuer 4 Prozent des Spieleinsatzes bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit bzw. 40 Euro bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit. In Gastwirtschaften und anderen Orten liegt der Satz bei 4 Prozent des Spieleinsatzes bzw. 30 Euro. Für Geräte, die Gewalt, Krieg oder pornografische Inhalte darstellen, ist ein Betrag von 300 Euro vorgesehen. Eine Übergangsregelung ermöglicht die weitere Besteuerung nach dem Einspielergebnis, sofern der Zählwerksausdruck den Spieleinsatz noch nicht ausweisen kann. Der Nachtrag soll zum 1. Mai 2014 in Kraft treten.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 196 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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